Sie verwendeten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig eine Gerätefunktion eines technischen Gerätes zur <Anzeige/Störung> von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen. (TBNR 123620)

Details zum Tatbestand
  • sonstige TBNR 123620
  • § 23 Abs. 1c, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 247 BKat
  • 75,00 € Geldbuße / 1 Punkte (weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung bei Fahrerlaubnis auf Probe)
  • Gültigkeit: 09.11.2021
Für den Verstoß "Sie verwendeten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig eine Gerätefunktion eines technischen Gerätes zur <Anzeige/Störung> von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen." (TBNR 123620) wurden in den letzten 4 Wochen deutschlandweit noch keine Anzeigen gegen Falschparker erstattet.
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