Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeuges ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise *). (TBNR 123624)

Details zum Tatbestand
  • sonstige TBNR 123624
  • § 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 246.1 BKat
  • 100,00 € Geldbuße / 1 Punkte (schwerwiegende Zuwiderhandlung bei Fahrerlaubnis auf Probe)
  • Gültigkeit: 28.07.2021
Details zum Tatbestand
  • sonstige TBNR 123624
  • § 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24 StVG; 246.1 BKat
  • 100,00 € Geldbuße / 1 Punkte (schwerwiegende Zuwiderhandlung bei Fahrerlaubnis auf Probe)
  • Gültigkeit: 19.10.2017 - 27.07.2021 historisiert
Details zum Tatbestand
  • sonstige TBNR 123624
  • § 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24 StVG; 246.1 BKat
  • 60,00 € Geldbuße / 1 Punkte (weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung bei Fahrerlaubnis auf Probe)
  • Gültigkeit: 01.05.2014 - 18.10.2017 historisiert
Details zum Tatbestand
  • sonstige TBNR 123624
  • § 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24 StVG; 246.1 BKat
  • 40,00 € Geldbuße / 1 Punkte (weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung bei Fahrerlaubnis auf Probe)
  • Gültigkeit: 01.02.2009 - 30.04.2014 historisiert
Für den Verstoß "Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeuges ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise *)." (TBNR 123624) wurden in den letzten 4 Wochen deutschlandweit noch keine Anzeigen gegen Falschparker erstattet.
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