Sie ordneten die Inbetriebnahme des Fahrzeuges zur Fahrgastbeförderung an, obwohl dessen Führer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat, bzw. ließen sie zu. (TBNR 248106)
35,00 € Geldbuße / 1 Punkte (schwerwiegende Zuwiderhandlung bei Fahrerlaubnis auf Probe)
Gültigkeit: 01.04.2013 - 30.04.2014historisiert
Details zum Tatbestand
sonstige TBNR 248106
§ 48 Abs. 8, § 75 FeV; § 24 StVG; 173 BKat
35,00 € Geldbuße / 1 Punkte (schwerwiegende Zuwiderhandlung bei Fahrerlaubnis auf Probe)
Gültigkeit: 01.02.2009 - 31.03.2013historisiert
Details zum Tatbestand
sonstige TBNR 248106
§ 48 Abs. 8, § 75 FeV; § 24 StVG; 173 BKat
35,00 € Geldbuße / 1 Punkte (schwerwiegende Zuwiderhandlung bei Fahrerlaubnis auf Probe)
Gültigkeit: 01.01.2002 - 31.01.2009historisiert
Für den Verstoß "Sie ordneten die Inbetriebnahme des Fahrzeuges zur Fahrgastbeförderung an, obwohl dessen Führer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat, bzw. ließen sie zu." (TBNR 248106) wurden in den letzten 4 Wochen deutschlandweit noch keine Anzeigen gegen Falschparker erstattet.