Sie lieferten Ihren Führerschein zur Fahrgastbeförderung nach Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis nicht unverzüglich bei der entscheidenden Behörde ab. (TBNR 248118)

Details zum Tatbestand
  • sonstige TBNR 248118
  • § 48 Abs. 10, § 47 Abs. 1, § 75 FeV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 170 BKat
  • 25,00 € Geldbuße / keine Punkte
  • Gültigkeit: 28.07.2021
Details zum Tatbestand
  • sonstige TBNR 248118
  • § 48 Abs. 10, § 47 Abs. 1, § 75 FeV; § 24 StVG; 170 BKat
  • 25,00 € Geldbuße / keine Punkte
  • Gültigkeit: 01.05.2014 - 27.07.2021 historisiert
Details zum Tatbestand
  • sonstige TBNR 248118
  • § 48 Abs. 10, § 47 Abs. 1, § 75 FeV; § 24 StVG; 170 BKat
  • 25,00 € Geldbuße / 1 Punkte (weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung bei Fahrerlaubnis auf Probe)
  • Gültigkeit: 01.01.2002 - 30.04.2014 historisiert
Für den Verstoß "Sie lieferten Ihren Führerschein zur Fahrgastbeförderung nach Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis nicht unverzüglich bei der entscheidenden Behörde ab." (TBNR 248118) wurden in den letzten 4 Wochen deutschlandweit noch keine Anzeigen gegen Falschparker erstattet.
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