TBNR 319606: Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt *).
Details zum Tatbestand
- sonstige
- § 19 Abs. 5, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 214a.2 BKat
- 90,00 € Geldbuße / 1 Punkte (weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung bei Fahrerlaubnis auf Probe)
- Gültigkeit: 28.07.2021
Details zum Tatbestand
- sonstige
- § 19 Abs. 5, § 69a StVZO; § 24 StVG; 214a.2 BKat
- 90,00 € Geldbuße / 1 Punkte (weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung bei Fahrerlaubnis auf Probe)
- Gültigkeit: 01.05.2014 - 27.07.2021 historisiert
Details zum Tatbestand
- sonstige
- § 19 Abs. 5, § 69a StVZO; § 24 StVG; 214a.2 BKat
- 90,00 € Geldbuße / 3 Punkte (weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung bei Fahrerlaubnis auf Probe)
- Gültigkeit: 01.04.2013 - 30.04.2014 historisiert
Für den Verstoß 319606 "Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt *)." wurden in den letzten 4 Wochen deutschlandweit noch keine Anzeigen gegen Falschparker erstattet.
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