TBNR 336100: Sie führten das Mofa, obwohl dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaß.
Details zum Tatbestand
- sonstige
- § 36 Abs. 3, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 210 BKat
- 25,00 € Geldbuße / keine Punkte
- Gültigkeit: 28.07.2021
Details zum Tatbestand
- sonstige
- § 36 Abs. 3, § 69a StVZO; § 24 StVG; 210 BKat
- 25,00 € Geldbuße / keine Punkte
- Gültigkeit: 01.11.2017 - 27.07.2021 historisiert
Details zum Tatbestand
- sonstige
- § 36 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 210 BKat
- 25,00 € Geldbuße / keine Punkte
- Gültigkeit: 01.05.2014 - 31.10.2017 historisiert
Details zum Tatbestand
- sonstige
- § 36 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 210 BKat
- 25,00 € Geldbuße / 1 Punkte (weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung bei Fahrerlaubnis auf Probe)
- Gültigkeit: 01.03.2008 - 30.04.2014 historisiert
Details zum Tatbestand
- sonstige
- <§ 36 Abs. 2/§ 36 Abs. 2, § 31d Abs. 4>, § 69a StVZO; § 24 StVG; 210 BKat
- 25,00 € Geldbuße / 1 Punkte (weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung bei Fahrerlaubnis auf Probe)
- Gültigkeit: 01.03.2007 - 29.02.2008 historisiert
Details zum Tatbestand
- sonstige
- § 36 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 210 BKat
- 25,00 € Geldbuße / 1 Punkte (weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung bei Fahrerlaubnis auf Probe)
- Gültigkeit: 01.01.2002 - 28.02.2007 historisiert
Für den Verstoß 336100 "Sie führten das Mofa, obwohl dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaß." wurden in den letzten 4 Wochen deutschlandweit noch keine Anzeigen gegen Falschparker erstattet.
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