TBNR 343621: Sie führten als Halter das Fahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde.
Details zum Tatbestand
- sonstige
- § 43 Abs. 1, 4, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 214.2 BKat; § 3 Abs. 2 BKatV
- 135,00 € Geldbuße / 1 Punkte (weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung bei Fahrerlaubnis auf Probe)
- Gültigkeit: 28.07.2021
Details zum Tatbestand
- sonstige
- § 43 Abs. 1, 4, § 69a StVZO; § 24 StVG; 214.2 BKat; § 3 Abs. 2 BKatV
- 135,00 € Geldbuße / 1 Punkte (weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung bei Fahrerlaubnis auf Probe)
- Gültigkeit: 01.05.2014 - 27.07.2021 historisiert
Details zum Tatbestand
- sonstige
- § 43 Abs. 1, 4, § 69a StVZO; § 24 StVG; 214.2 BKat; § 3 Abs. 2 BKatV
- 135,00 € Geldbuße / 3 Punkte (weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung bei Fahrerlaubnis auf Probe)
- Gültigkeit: 01.02.2009 - 30.04.2014 historisiert
Details zum Tatbestand
- sonstige
- § 43 Abs. 1, 4, § 69a StVZO; § 24 StVG; 214.2 BKat; § 3 Abs. 2 BKatV
- 75,00 € Geldbuße / 3 Punkte (weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung bei Fahrerlaubnis auf Probe)
- Gültigkeit: 01.04.2004 - 31.01.2009 historisiert
Für den Verstoß 343621 "Sie führten als Halter das Fahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde." wurden in den letzten 4 Wochen deutschlandweit noch keine Anzeigen gegen Falschparker erstattet.
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