Sie nahmen den Fahrradanhänger in Betrieb, obwohl die lichttechnischen Einrichtungen nicht den Vorschriften *) entsprachen. (TBNR 367106)

Details zum Tatbestand
  • sonstige TBNR 367106
  • § 67a, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 230 BKat
  • 20,00 € Geldbuße / keine Punkte
  • Gültigkeit: 01.09.2023
Für den Verstoß "Sie nahmen den Fahrradanhänger in Betrieb, obwohl die lichttechnischen Einrichtungen nicht den Vorschriften *) entsprachen." (TBNR 367106) wurden in den letzten 4 Wochen deutschlandweit noch keine Anzeigen gegen Falschparker erstattet.
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