Sie nahmen den zulassungsfreien Anhänger in Betrieb, obwohl dessen vorgeschriebenes Kennzeichen mit Glas, Folie oder ähnlichen Abdeckungen versehen war. (TBNR 812619)

Details zum Tatbestand
  • sonstige TBNR 812619
  • § 12 Abs. 2, 9, 13, § 77 FZV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 179b BKat
  • 65,00 € Geldbuße / keine Punkte
  • Gültigkeit: 01.09.2023
Für den Verstoß "Sie nahmen den zulassungsfreien Anhänger in Betrieb, obwohl dessen vorgeschriebenes Kennzeichen mit Glas, Folie oder ähnlichen Abdeckungen versehen war." (TBNR 812619) wurden in den letzten 4 Wochen deutschlandweit noch keine Anzeigen gegen Falschparker erstattet.
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